Rechtsgrundlagen für die Entsiegelung
Für die Entsiegelung von Böden und die Wiederherstellung von Bodenfunktionen bestehen verschiedene Rechtsgrundlagen auf Ebene der Europäischen Union, des Bundes und der Länder.
Europäische Ebene
Auf europäischer Ebene ist die EU-Bodenstrategie für 2030 (COM(2021) 699 final) zu nennen, die auf einen Netto-Null-Flächenverbrauch bis 2050 abzielt und die Entsiegelung als Maßnahme zur Wiederherstellung von Bodenfunktionen nennt. Es handelt sich um eine politische Strategie aus dem Jahr 2021, die nicht rechtsverbindlich ist. Auch die zuvor veröffentlichte EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 aus dem Jahr 2020 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final) spricht als Plan zur Wiederherstellung der Natur an, die Bodenversiegelung und die Ausbreitung der Städte zu begrenzen (KOM 2020, S. 7). Das am 16. Dezember 2025 in Kraft getretene EU-Bodenüberwachungsgesetz (Richtlinie EU 2025/2360) enthält neben dem Langfrist-Ziel des Netto-Null-Flächenverbrauchs auch die Bewertung verschiedener Vorgänge des Flächenverbrauchs und die Verringerung und Abmilderung dessen Auswirkungen. Die Richtlinie gilt für alle Böden, einschließlich städtischer Gebiete. Es soll ein Überwachungsrahmen mit soliden Daten unter anderem für Bodenversiegelung und Bodenabtrag geschaffen werden (KOM 2025, S.7). Laut der EU-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) ist die Entsiegelung relevant für die Grundwasserneubildung und die Reduzierung des Oberflächenabflusses. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zu geeigneten Maßnahmenprogrammen.
Bundesebene
Auf Bundesebene stellt das Baugesetzbuch (BauGB) in § 1 Abs. 5 BauGB auf eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ab. Der § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) fordert einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden. § 1a Abs. 3 BauGB regelt den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft, der auch in Form von Entsiegelung erfolgen kann. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB führt die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden im Bebauungsplan (zum Beispiel durch Entsiegelung) an. Im Zuge der städtebaulichen Sanierung (§§ 136 ff. BauGB) und des Stadtumbaus (§§ 171a ff. BauGB) können Entsiegelungsmaßnahmen festgelegt werden. Weiterhin ist das Rückbau- und Entsiegelungsgebot nach § 179 BauGB zu nennen. Schließlich wird in § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB ein Rückbaugebot für privilegierte Anlagen im Außenbereich geregelt.
Relevant sind darüber hinaus die im BauGB verankerten und den Kommunen zur Verfügung stehenden Instrumente der Bauleitplanung wie Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Letztere ermöglichen die Festsetzung von Entsiegelungsmaßnahmen, den Rückbau befestigter Flächen sowie die Begrenzung des Versiegelungsgrads. Im Rahmen städtebaulicher Verträge (§ 11 BauGB) können Verpflichtungen zur Entsiegelung bei Bauvorhaben verankert werden.
Im § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) wird als Zweck festgeschrieben, die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Darüber hinaus beinhaltet § 5 BBodSchG ein Entsiegelungsgebot.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zielt auf den Schutz der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts inklusive des Bodens. Die Paragrafen 13 bis 15 betreffen die Eingriffsregelung. Versiegelung gilt demnach als Eingriff in Natur und Landschaft und die Entsiegelung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme.
Im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wird in § 55 Abs. 2 geregelt, dass das Niederschlagswasser möglichst versickert werden soll. Die Entsiegelung unterstützt diese Maßgabe und dient zugleich dem Hochwasserschutz und ist von Bedeutung für Starkregen- und Klimaanpassungskonzepte. Für Eingriffe im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung regelt die aus dem Jahr 2020 stammende Bundeskompensationsverordnung (BKompV), im Rahmen einer Alternativenprüfung (vgl. §§ 2 und 3) zu berücksichtigen, inwieweit die Flächeninanspruchnahme, insbesondere die Versiegelung von Böden zu verringern ist, sowie in § 11 Entsiegelungsmaßnahmen den Ausgleich oder Ersatz für eingriffsbedingte Neuversiegelungen. Weiterhin ist das Entsiegelungsgebot nach § 8 Abs. 3 Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) zu nennen.
Länderebene
Auf der Ebene des Landesrechts sind das Polizeirecht (Gefahrenabwehr), die Landesbodenschutzgesetze, Landesbauordnungen (Begrünungsgebot, Schottergärten), Landesnaturschutzgesetze, Landeswassergesetze sowie Klimaschutz- und Klimaanpassungsgesetze zu nennen.
Hinweis
Die oben genannten Regelungen enthalten häufig unverbindliche Formulierungen und Rechtsbegriffe oder erlauben Ermessensspielräume. Insofern sind viele der Regelungen von begrenzter rechtlicher Durchschlagskraft.
- Pannicke-Prochnow, N., Krohn, C., Albrecht, J., Thinius, K., Ferber, U., Eckert, K. (2021): Bessere Nutzung von Entsiegelungspotenzialen zur Wiederherstellung von Bodenfunktionen und zur Klimaanpassung, hrsg. vom Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau (Reihe UBA Texte 141/2021)
- Niedersächsisches Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (Hrsg.) (2025): Entsiegelung in der Klimaanpassung – Leitfaden Teil A: Hintergründe, Vorgehensweisen, bodenschutzfachliche Hinweise, Hannover (GeoBerichte 52)
- Albrecht, Juliane (2025): Abpflastern Ringvorlesung | Rechtliche Rahmenbedingungen der Entsiegelung
- Nachricht: EU-Bodenüberwachungsgesetz - Gesunde Böden als Ressource
- Nachricht: EU-Bodenstrategie für 2030 - Netto-Null Flächenverbrauch und gesunde Bodenökosysteme
- EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben
- EU-Wasserrahmenrichtlinie
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz) (BBodSchG)
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) (BNatSchG)
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) (WHG)
- Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsverordnung – BKompV)
- Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG)