Bundesländer

Die Bundesländer regeln in den Landesraumordnungsgesetzen den sparsamen Umgang mit Flächen zum Beispiel mit Vorgaben über Mindestdichten der baulichen Entwicklung. Diese werden dann in Landesraumordnungsplänen beziehungsweise Landesentwicklungsplänen verankert, die wiederum den Rahmen für regionale Raumordnungspläne (Regionalpläne) vorgeben. Dort kann mit qualitativen bzw. quantitativen Vorgaben in Form von Grundsätzen beziehungsweise Zielen der Raumordnung die Flächenneuinanspruchnahme auf Ebene der Planungsregionen gemeindescharf, räumlich beziehungsweise mengenmäßig, gesteuert werden. Während qualitative Ziele oder Grundsätze zum Beispiel auf eine vorrangige Innenentwicklung, ein verstärktes Flächenrecycling, auf das Zentrale-Orte-Prinzip oder die Siedlungsentwicklung entlang der Achsen des schienengebundenen Personennahverkehrs abzielen, werden in quantitativen Vorgaben mengenmäßige Begrenzungen der Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke oder konkrete Werte für bauliche Mindestdichten (zum Beispiel in Wohneinheiten je Hektar Wohnbauland) beim Wohnungsneubau formuliert.

In einigen Bundesländern bestehen Festlegungen für eine quantitative Begrenzung der Flächenneuinanspruchnahme in den genannten Gesetzen, übergeordneten Plänen, Strategien oder in Koalitionsvereinbarungen. Diese orientieren sich zumeist an den bundespolitischen Flächenzielen für 2030 (weniger als 30 Hektar am Tag) oder 2050 (Flächenkreislaufwirtschaft, Netto-Null-Flächeninanspruchnahme), die Bestandteil der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) sind.

Im Folgenden wird dargestellt, in welchen Bundesländern welche Grundsätze beziehungsweise Ziele in Bezug auf quantitative Begrenzungen der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke bestehen (Stand: Januar 2026):

  • In Bayern enthält die Nachhaltigkeitsstrategie (2022) das Ziel, den Flächenverbrauch bis 2030 auf 5 Hektar pro Tag bis 2030 zu begrenzen, um diesen dann bis hin zu einer Flächenkreislaufwirtschaft ohne weiteren Flächenneuverbrauch zu reduzieren. Im Bayerischen Landesplanungsgesetz wurde verankert, die Flächenneuinanspruchnahme auf eine Richtgröße von 5 Hektar pro Tag bis spätestens 2030 zu reduzieren.
  • Die Hessische Nachhaltigkeitsstrategie benennt das Ziel, die Siedlungsflächeninanspruchnahme auf unter 2,5 Hektar pro Tag bis 2030 im gleitenden Vierjahresdurchschnitt zu reduzieren. Der Landesentwicklungsplan Hessen enthält den Grundsatz, entsprechend der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes Hessen die Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen landesweit auf 2,5 Hektar pro Tag bis zum Jahr 2020 zu reduzieren.
  • In Niedersachsen wurde im so genannten Niedersächsischen Weg im Rahmen eines Maßnahmenpakets für den Natur-, Arten- und Gewässerschutz im Jahr 2022 vereinbart, bis 2030 die Flächenneuversiegelung auf weniger als 3 Hektar pro Tag zu begrenzen und bis spätestens zum Jahr 2050 auf netto null zu reduzieren. Die Vereinbarung wurde von der Landesregierung, dem Landvolk, der Landwirtschaftskammer sowie Natur- und Umweltverbänden getroffen.
  • In Nordrhein-Westfalen ist im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2022 das Ziel enthalten, den Flächenverbrauch zeitnah auf 5 Hektar pro Tag zu reduzieren und perspektivisch auch weitergehend durch konkrete Maßnahmen zu reduzieren. Mit dem Entwurf zur dritten Änderung des Landesentwicklungsplans im Jahr 2025 soll ein Grundsatz für eine flächensparsame Siedlungsentwicklung (5-Hektar-Grundsatz) festgeschrieben werden.
  • Die Nachhaltigkeitsstrategie des Landes Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2019 enthält das Ziel, den gleitenden Vierjahresdurchschnitt der täglichen Flächenneuinanspruchnahme bis 2030 bei unter einem Hektar zu begrenzen.
  • Die Nachhaltigkeitsstrategie in Sachsen (2018) nennt als Ziel die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlung und Verkehr auf unter zwei Hektar pro Tag bis zum Jahr 2020. Der Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 2013 enthält den Grundsatz, bis 2020 die Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen auf unter 2 Hektar pro Tag zu reduzieren.
  • In Sachsen-Anhalt ist in der Nachhaltigkeitsstrategie eine durchschnittliche Flächenneuinanspruchnahme von unter 1 Hektar, möglichst 0,75 Hektar, bis zum Jahr 2030 als Ziel genannt.
  • Im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein ist der Grundsatz enthalten, die tägliche Inanspruchnahme neuer Siedlungs- und Verkehrsflächen bis 2030 auf unter 1,3 Hektar pro Tag zu reduzieren.
  • Der Landesentwicklungsplan Thüringen enthält die Leitvorstellung, die Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke weiterhin kontinuierlich mit dem Ziel zu reduzieren, bis 2025 die Neuinanspruchnahme durch aktives Flächenrecycling (in der Summe) auszugleichen.

Die in den oben genannten Dokumenten der Bundesländer enthaltenen Formulierungen mit quantitativen Angaben zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke sind häufig politisch-programmatischer Art, insbesondere wenn es sich um Nachhaltigkeitsstrategien oder Koalitionsvereinbarungen handelt. Sofern Formulierungen in Landesentwicklungspläne oder planungsbezogene Landesgesetze Eingang gefunden haben, handelt es sich nicht um Ziele, sondern um Grundsätze, Richtgrößen oder Leitvorstellungen. Damit geht davon keine rechtsverbindliche Wirkung hinsichtlich der Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Reduzierung des Flächenverbrauchs aus.

Hinweis

Im Menüpunkt „Instrumente“ von aktion-flaeche.de ist dargestellt, mit welchen Instrumenten auf Ebene der Kommunen und der regionalen Raumordnung die Siedlungsentwicklung ausgestaltet und gesteuert wird.