Bundesebene

In Deutschland bestehen auf Bundesebene Ziele und rechtliche Grundlagen, die darauf abzielen, die Flächenneuinanspruchnahme vor allem für Siedlungen und Verkehr zu reduzieren und damit Bodenressourcen, Natur und Landschaft zu schonen. Diese sind eingebettet in Nachhaltigkeitsziele sowie in die Raumordnungs-, Umwelt- und Klimapolitik. Neben qualitativen Aussagen für das Flächensparen zum Beispiel zum Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung haben quantitative Zielaussagen mit konkreten Werten für eine Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme einen besonderen Stellenwert.

Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie

Das Flächensparen ist ein zentrales Handlungsfeld der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS). Darin wird das Flächensparen als zentrale Stellschraube einer nachhaltigen Zukunftspolitik thematisiert, denn ökologische Verantwortung wird mit wirtschaftlicher Vernunft und sozialer Gerechtigkeit verbunden. Bereits im Jahr 2002 hat sich die Bundesregierung das Ziel gesetzt, die tägliche Neuinanspruchnahme von Siedlungs- und Verkehrsflächen auf 30 Hektar pro Tag im Jahr 2020 zu begrenzen. Das Ziel wurde in der Neuauflage der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2016 insofern konkretisiert, als bis zum Jahr 2030 die tägliche Neuinanspruchnahme von Siedlungs- und Verkehrsflächen auf unter 30 Hektar pro Tag begrenzt werden soll. In der Aktualisierung 2021 wurde formuliert, bis zum Jahr 2050 einen Flächenkreislauf zu etablieren, so dass der tägliche Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsflächen netto null beträgt. Das bedeutet, dass neue Flächeninanspruchnahme künftig durch Entsiegelung, Brachflächenreaktivierung oder Nachverdichtung an anderer Stelle ausgeglichen werden soll – im Sinne einer Flächenkreislaufwirtschaft.

Bundesrat

Der Bundesrat unterstützte bereits in einem Beschluss im Jahr 2011 die Mitteilung der Kommission “Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa”, das Netto-Null-Ziel wesentlich früher als im Jahr 2050 (Zielvorstellung 2025, spätestens 2030) zu erreichen.

Bau- und Raumordnungsrecht

Verschiedene Regelungen zielen auf eine Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme, ohne konkrete quantitative Ziele zu benennen. Bereits seit dem Jahr 1987 ist der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden bei der Bauleitplanung in § 1a Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) vorgeschrieben (so genannte Bodenschutzklausel). Demnach ist die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen zu verringern. Es sollen die Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderer Maßnahmen zur Innenentwicklung genutzt und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden (Innenentwicklung vor Außenentwicklung). 

Das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes beinhaltet seit 2017 einen Grundsatz der Raumordnung in Bezug auf Vorgaben für quantifizierte Flächensparziele (§ 2 Abs. 2 Satz 6). Zudem gilt seit September 2023 der gesetzliche Grundsatz der Raumordnung, dass die Brachflächenentwicklung einer neuen Flächeninanspruchnahme nach Möglichkeit vorgezogen werden soll (§ 2 Abs. 2 Satz 2). Laut § 4 ROG sind diese Grundsätze in den Ländern zu berücksichtigen.

Klimaschutzgesetz und Klimaschutzplan

Ohne die Nennung quantitativer Flächenschutzziele wird das Thema Fläche darüber hinaus im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) im Kontext des Sektors „Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft“ (Land Use, Land Use-Change and Forestry, LULUCF) adressiert. Dieser Sektor ist als CO₂-Senke entscheidend für einen erfolgreichen Klimaschutz. LULUCF ist eine Berichtskategorie für die Bilanzierung von Treibhausgasflüssen. Im LULUCF-Sektor werden Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffeinbindungen aus dem Bereich der Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft erfasst. Das betrifft insbesondere die Treibhausgasflüsse in den Bereichen Wald, Ackerland, Grünland, Feuchtgebiete und Siedlungen. Das Gesetz fordert Maßnahmen zur Minderung von Emissionen aus Landnutzungsänderungen.

Bereits im Klimaschutzplan 2050 aus dem Jahr 2016, der die klimaschutzpolitischen Grundsätze und Ziele der Bundesregierung darstellt, ist das Netto-Null-Ziel beziehungsweise der Übergang zur Flächenkreislaufwirtschaft bis spätestens 2050 enthalten.

Hinweis

Neben den hier dargestellten Rechtsbereichen, die insbesondere auf die Begrenzung des Flächenverbrauchs abzielen, bestehen im Bodenschutzrecht Regelungen, die auf den Erhalt der Bodenfunktionen und die Vermeidung schädlicher Bodenveränderungen und Versiegelung abzielen. Diese werden im Menüpunkt „Worum es geht“ von aktion-flaeche.de gesondert dargestellt.