EU-Bodenüberwachungsgesetz

Gesunde Böden als Ressource

Im Oktober 2025 hat das Europäische Parlament die Europäische „Richtlinie zur Bodenüberwachung und -resilienz“ (Soil Monitoring and Resilience Law), die sogenannte Bodenrichtlinie, verabschiedet.

Diese zielt auf:

  • die Überwachung der Bodengesundheit und Datenerfassung nach einem EU-einheitlichen System,
  • die Erreichung der Bodengesundheit bis 2050,
  • die Bekämpfung der Bodendegradation durch Vermeidung schädlicher Bodenveränderungen, Sanierung von Altlasten und Schutz des Bodens,
  • die Identifizierung und Sanierung von kontaminierten Standorten hoher Priorität entlang verbindliche Vorschriften,
  • die Überwachung von Bodenschadstoffen wie PFAS und Pestiziden.

Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit, die neuen Vorgaben in nationales Recht zu überführen.

Es werden zahlreiche Erwägungsgründe für den Erlass der Bodenrichtlinie aufgeführt, unter anderem der Flächenverbrauch, die Ziele der EU-Bodenstrategie für 2030 und das Ziel „Netto-Null-Flächenverbrauch“ bis 2050. Dabei wird der Flächenverbrauch als Wechsel von natürlichen und naturnahen Landnutzungen hin zu Siedlungsgebieten und als Bodendenaturierung durch Bodenversiegelung, Bodenabtrag und andere Arten der Bodendenaturierung wie zum Beispiel Bodenverdichtung beschrieben.

In den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der EU-Bodenrichtlinie wird der Begriff des Flächenverbrauchs allerdings nicht definiert, obwohl das in der EU-Bodenstrategie aus dem Jahr 2021 vorgesehen war.

In Artikel 12 der EU-Bodenrichtlinie wurden Grundsätze zur Minderung des Flächenverbrauchs festgeschrieben. Hierzu zählen die Vermeidung des Verlusts von Bodenfunktionen durch eine Verringerung von Bodenversiegelung und Bodenabtrag, die Wiederverwendung beziehungsweise Umnutzung bereits versiegelter Böden, die vorrangige bauliche Nutzung von stark degradierten Böden wie zum Beispiel Brachflächen, eine möglichst geringe Versiegelung von Böden, die Entsiegelung versiegelter Böden sowie die die Wiederherstellung von Gebieten, in denen Boden abgetragen wurde.

In Deutschland bilden das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und die dazugehörige Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) den wesentlichen Rechtsrahmen für Böden. Darin sind bisher die Vermeidung schädlicher Bodenveränderungen und der Umgang mit Altlasten sowie das Vorgehen und die Zuständigkeiten bei der Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Altlasten geregelt.

Neue Herausforderungen seitens der EU sind ein nutzungsübergreifendes, systematisches Bodenmonitoring, die Festlegung von weiteren Wertebereichen für einen guten/schlechten Zustand von Böden und die Bewertung der Bodengesundheit. Hierfür wird der fachliche Austausch auf nationaler und europäischer Ebene weitergeführt und intensiviert. In Deutschland verstärken wichtige Akteurinnen und Akteuren des Bodenschutzes und des Bodenmonitorings ihre Zusammenarbeit auf Bund- und Länderebene mit dem Ziel, bundesweite Aussagen zum Bodenzustand und der Wirksamkeit von Bodenschutzmaßnahmen auf eine breitere Basis zu stellen. Eine Plattform für den fachlichen und behördlichen Austausch ist das Nationale Bodenmonitoringzentrum am Umweltbundesamt, das auch die Berichterstattung auf EU Ebene unterstützen kann.