Das Planungsrecht stärkt die Innenentwicklung!
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Bauleitplanung
Kommunen verfügen über die Planungshoheit für ihr Gemeindegebiet. Dafür gibt ihnen das Baugesetzbuch (BauGB) ein durchsetzungsfähiges Instrumentarium an die Hand.
Dabei fordert das BauGB bereits in § 1a Abs. 2, der sogenannten Bodenschutzklausel, einen nachhaltigen Umgang mit Landschaft und Boden. Kommunen sollen mit Grund und Boden sparsam umgehen, Flächen erneut nutzen, den Siedlungsbestand nachverdichten und weitere Maßnahmen zur Innenentwicklung ergreifen, um die Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Dabei werden Neubaugebiete keineswegs ausgeschlossen. Ihre Notwendigkeit muss allerdings begründet werden.
Eine städtebauliche Politik, die die Ziele des BauGB ernst nimmt, fördert also die Innenentwicklung und reduziert die Flächeninanspruchnahme. Dementsprechend sollten Städte und Gemeinden die vorhandenen innerörtlichen Entwicklungspotenziale bei der Aufstellung und Fortschreibung von Flächennutzungsplänen ermitteln und dem Bedarf gegenüberstellen. Gleichzeitig sollten Maßnahmen zur Aktivierung der innerörtlichen Entwicklungspotenziale ergriffen werden. Wenn Bebauungspläne neu aufgestellt werden, sollte auf eine verdichtete und flächensparende Bauweise hingewirkt werden.
So kann eine hohe städtebauliche Dichte durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) getroffen werden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB können Höchstmaße der Wohnbaugrundstücke festgelegt werden. Auch die Bauweise eines Gebäudes hat Einfluss auf die städtebauliche Dichte. So ist die Flächeninanspruchnahme bei einer offenen Bauweise (z.B. Einzelhäuser, Doppelhäuser) häufig größer, als bei einer geschlossenen Bauweise, da die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden können. Bei der Festlegung der städtebaulichen Dichte und der Bauweise müssen natürlich individuelle und lokale Besonderheiten berücksichtigt werden.
Im Innenbereich ermöglicht der §34 BauGB ein schnelles Planen und Handeln. Gleiches gilt für Innenbereichssatzungen oder einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§13 a BauGB), die eine Wiedernutzbarmachung von Flächen oder Nachverdichtung ermöglicht werden. Hierfür ist nur ein vereinfachtes Bauleitplanverfahren nötig, durch das die Planungsumsetzung im Innenbereich favorisiert wird. Wichtig ist dabei, dass auf eine qualitative Innenentwicklung hingewirkt wird.
Weitere Informationen
Baugesetzbuch: allgemeines Städtebaurecht und besonderes Städtebaurecht