Bundesverfassungsgericht kippt bisherige Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung am 10. April 2018 die bisherige Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, da sie zu "gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen" führe.

Ursache hierfür ist das Festhalten an den alten Einheitswerten aus dem Jahr 1964 für Grundstücke in Westdeutschland und aus dem Jahr 1935 für Grundstücke in Ostdeutschland.

Bis Ende 2019 muss eine Neuregelung gefunden werden, die ab 2025 gilt. Fraglich ist, ob nun die rund 35 Millionen Grundstücke in Deutschland komplett neu bewertet werden müssen. Letzteres wird nicht zuletzt davon abhängen, wie die Grundsteuer reformiert wird.

In den vergangenen Jahren wurde von den meisten Länderfinanzministern das so genannte Kostenwertmodell favorisiert. Hiefür wäre bei der Steuerbemessung zum einen der Bodenrichtwert für die Grundstücke maßgeblich. Außerdem würde für aufstehende Gebäude ein Kostenwert eingeführt, der sich nach der Grundfläche und den pauschalen Herstellungskosten bemisst und je nach Alter gemindert werden kann. Das vom Bundesrat verabschiedete Kostenwertmodell wurde jedoch wegen des Widerstands aus Bayern und Hamburg nicht im Bundestag beraten. Bayern und Hamburg warben für das sogenannte Äquivalenzmodell, wonach eine einfachere Bemessung der Grundsteuer nach der Fläche von Grundstücken und Gebäuden erfolgen würde.

Unterstützer einer Grundsteuerreform, die sich eng an der Inanspruchnahme von Flächen orintiert, befürworten eine Bodenwertsteuer (siehe Grundsteuer: Zeitgemäß! Ein bundesweiter Aufruf zur Grundsteuerreform). Diese würde die aufstehenden Gebäude bei der Bemessung der Grundsteuer ünberücksichtigt lassen. Nach Einschätzung von Experten u.a. des Naturschutzbunds Deutschland und des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) ließe sich die Grundsteuerreform so wesentlich schneller und unbürokratischer umsetzen, da die zugrunde zu legenden Bodenrichtwerte nahezu flächendeckend vorliegen. Außerdem würden Investitionen in Gebäude nicht belastet, da bei einer Bodenwertsteuer Eigentümer für ein unbebautes baureifes Grundstück dieselbe Steuer bezahlen müssen wie für ein bebautes Grundstück. Auch sei dadurch mit einem Anreiz für Eigentümer*innen dahingehend zu rechnen, ihr Bauland nicht ungenutzt zu lassen.

Schließlich sei noch erwähnt, dass laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode die Einführung einer ergänzenden Grundsteuer C geprüft werden soll. Diese soll es den Städten und Gemeinden ermöglichen, bebaubare aber bislang unbebaute Grundstücke im Innenbereich höher als bisher zu besteuern. Grundstückseigentümer*innen sollen so dazu gebracht werden, ihre Grundstücke zu bebauen oder an Bauwillige zu veräußern.

Fazit:

Es bleibt wenig Zeit, die längst überfällige Grundsteuerreform auf den Weg zu bringen. Wünschenswert wäre eine Reform der Grundsteuer, die bodenbezogen wirksam ist und damit die Flächensparziele der Bundesregierung unterstützt.

Quelle: 

Difu

Einfamilienhaussiedlung (Luftbild)