Novellierung des Baurechts im Rahmen des Baulandmobilisierungsgesetzes
Bereits 2018 haben sich die regierenden Parteien im Koalitionsvertrag auf eine Verbesserung im Bereich der Aktivierung von Bauland geeinigt, um somit das bezahlbare Wohnen zu unterstützen. Dieses Ansinnen wurde im September 2018 auf einem Wohngipfel von Bund, Ländern und Gemeinden durch die dort beschlossene Wohnraumoffensive untermauert. Um eine aktive Liegenschaftspolitik durchzuführen und die Instrumente zur schnelleren Aktivierung von Bauland bereit zu stellen, wurde die Expertenkommission „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ (Baulandkommission) gegründet. In den ersten Empfehlungen der Kommission wurden bereits Änderungen für bauplanungsrechtliche Regelungen vorgeschlagen. Im Juni 2020 wurde dann ein neuer Referentenentwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes vorgestellt, welcher im November 2020 durch einen Regierungsentwurf, vom Bundeskabinett beschlossen, ergänzt wurde. Das Gesetz wurde im Juni 2021 vom Bundestag beschlossen, der hat den Bundestagsbeschluss zur Mobilisierung von Bauland am 28. Mai 2021 gebilligt.
Zu den neuen Regelungen zählen u.a.:
- Das Gesetz ermöglicht sektorale Bebauungspläne, in denen für Gebiet im Sinne des § 34 BauGB Flächen festgesetzt werden können, auf denen ausschließlich Gebäude errichtet werden dürfen, deren Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für die Förderung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaues erfüllen (§ 9 Absatz 2d BauGB).
- Ein erweitertes Vorkaufsrecht gibt den Kommunen die Möglichkeit, auch auf Grundstücke zuzugreifen, die planungsrechtlich mit Wohngebäuden bebaut werden können (§ 24 Abs. 6 BauGB). Dies betrifft Grundstücke, die unbebaut oder nur zu einem vorläufigen Zweck bebaut sind. Die Gemeinde kann bei Vorliegen von städtebauliche Missstände von dem neuen Vorkaufsrechtstatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB Gebrauch machen. Ein besonderes Vorkaufsrecht kann nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geltend durch Satzung begründen, wenn brach liegenden Grundstücke vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut sollen und es sich um ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt handelt.
- Weiterhin soll die Anordnung von Baugeboten (§§ 175, 176 BauGB) erleichtert werden um die Wohnraumversorgung der Bevölkerung zu sichern. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde können Eigentümer verpflichtet werden, ihr Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn im Bebauungsplan Wohnnutzung zugelassen ist und wenn es sich um ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
- Die BauNVO wird in § 5a um die Kategorie „Dörfliches Wohngebiet“ (MDW) erweitert. Erleichtert werden soll dadurch das Nebeneinander von Wohnnutzungen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Gleichzeitig soll damit der Wohnbau in dörflichen Gebieten gefördert werden.
- Städtebauliche Entwicklungskonzepte zur Stärkung der Innenentwicklung (§ 176a BauGB sollen mit Aussagen zum räumlichen Geltungsbereich, zu Zielen und zur Umsetzung von Maßnahmen die Innenentwicklung stärken. Ziel ist es hier, die bauliche Nutzbarmachung von unbebauten oder geringfügig bebauten Grundstücken zu forcieren.
- Der § 13b BauGB, der es ermöglicht, im vereinfachten Verfahren Bebauungspläne für sie Schaffung von Wohnbauland auf der grünen Wiese aufzustellen, wurde befristet bis zum 31.12.2022 wieder in Kraft gesetzt. Zahlreiche Verbände aus den Bereichen Umwelt und Planung sowie Bündnis 90/Die Grünen kritisieren diese Regelung und ihre Anwendungspraxis, die insbesondere in Gebieten ohne angespannte Wohnungsmärkte die einfache Schaffung von Wohnbauland in Form von Eigenheimen ermöglicht. Folgen sind weitere Flächeninanspruchnahme und Zersiedelung der Landschaft.